Mai1967
Satzungen des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau
Hermann Oberhofer
Art. 14 - Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und der Bezirksausschüsse. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsjahres statt. Sie wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält. Sie muß einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder der Generalversammlung schriftlich verlangt wird und in dem betreffenden Antrag die Gründe für die Einberufung und die Tagesordnung angegeben werden.
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